Mit der Entscheidung des BGH vom 28. Juni 2006 – XII ZR 50/04 – stärkt dieser die Rechte von bei Unfallereignissen Geschädigten. Er verdeutlicht insbesondere, dass bei Unfallersatzfahrzeugen zu einem überhöhten Tarif eine Aufklärungspflicht des Autovermieters besteht, dass zu einem überhöhten Tarif angeboten wird, der im Wege des Schadensersatzes eventuell nicht erstattet wird.
Bietet der Autovermieter den Unfallgeschädigten ein Fahrzeug zu einem Tarif
an, der deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt, und
besteht deshalb die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen
Tarif übernimmt, muss der Vermieter den Mieter darüber aufklären.Es kommt nicht darauf an, ob der Vermieter mehrere oder nur einen einheitlichen
Tarif anbietet. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, den Mieter deutlich
und unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass die (gegnerische) Haftpflichtversicherung
den angebotenen Tarif möglicherweise nicht in vollem Umfang
erstatten werde.
BGH, Urteil vom 28. Juni 2006 – XII ZR 50/04 – LG Darmstadt
AG Lampertheim
Das Risiko, nur einen Teil seines Schadens erstattet zu bekommen, insbesondere weil nicht nachgewiesen werden kann, dass man sich ausreichend über günstigere Angebote informiert hat, wird dadurch gemindert.
Das Urteil im Volltext:
Download des Urteils auf den Seiten des BGH
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