Das Hessische Landessozialgericht Darmstadt hat in seinem Beschluß vom 17.12.2007 Az. L 7 AS 282/07 ER rechtskräftig entschieden, dass als alleiniges Indiz nur vorliegende Kontovollmacht nicht ausreicht, um eine Bedarfsgemeinschaft anzunehmen und damit Einkommen des Bevollmächtigten bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen.
Im konkret entschiedenen Fall hatte der Hilfebedürftige seiner Vermieterin Kontovollmacht eingeräumt, da er selber mit Geld nicht umgehen kann, und diese langjährige Bekannte gebeten, für ihn Ein- und Auszahlungen vorzunehmen. Weitere Indizien für eine Bedarfsgemeinschaft lagen nicht vor.