Wie von uns bereits in verschiedenen Beiträgen geschildert, hat der Bundesgerichtshof eine diffizile Rechtssprechung zur Frage des Ersatzes von Mietwagenkosten zum Unfallersatztarif gestaltet: In der Regel sollte der Anmietende durchaus verschiedene Unternehmen befragen und darf nicht unbesehen einen Preis akzeptieren. In seiner Entscheidung vom 24.10.2007, Az. XII ZR 155/05 wird zum einen nun der Umfang der Aufklärungspflicht des Vermieters konkretisiert:
Aufzuklären ist nicht, ob zu dem angebotenen Unfallersatztarif ein Anspruch auf Schadensersatz besteht. Es reicht bzw. ist aber verpflichtend notwendig, dass eine Aufklärung darüber stattfindet, dass es beim Unfallersatztarif zu Schwierigkeiten in der Regulierung kommen kann.
Ein durchaus wichtige weitere Aussage in dieser Leitsatzentscheidung hat der BGH getroffen: Einem Anmietenden ist es in der Regel nicht zuzumuten, die komplexe Frage der Tarifspaltung zu kennen, selbst wenn er ausreichend Informationszeit hatte. Vielmehr gehe der Anmietende beim Unfallersatztarif von einer für ihn günstigen Regelung aus.
Hierdurch ist ein wesentliches Argument an die Hand gegeben worden, wenn die Versicherer fordern, dass verschiedene Kostenvoranschläge eingeholt werden: In der Regel ist der Geschädigte arglos, er muss nicht mit einem überteuerten Tarif rechnen.