Das AG Hagen setzt sich in seiner Entscheidung vom 02.07.2008 über den BGH hinweg und billigt Sendeberichten von Telefaxen einen Beweiswert zu. Diese Entscheidung mag aus folgenden persönlichen Erfahrungen einerseits und folgenden Problemen der Entscheidungsgründe nicht zu überzeugen: Ich hatte dieses Jahr bereits 2x das Vergnügen, dass Telefaxe trotz „OK“ Sendeberichten nicht angekommen sind. Einmal wurde beim AG Montabaur ein Fristschreiben nicht aufgefunden trotz „OK“ Bericht (Wiedereinsetzung erfolgreich), einmal habe ich nachweislich (Empfangs- und Sendejournal) ein Fax des LG Augsburg nicht erhalten, obgleich in dessen Akten ein Faxsendebericht „OK“ enthalten ist.
Und da haben wir das Dilemma, das sich insbesondere in den Urteilsgründen des AG Hagen findet: Über den konkreten Aufbau des Faxsendeberichtes schweigt das Urteil. Mein Fax druckt nicht nur gewählte Faxnummer, sondern auch diejenige, mit der sich das angewählte Fax meldet, auf. Somit kann man auf Identität von gewählter und erreichter Faxnummer schließen oder eben nicht. Dem Faxsendebericht des LG Augsburg fehlt dieser Vergleich. Somit hat man nur eine (entweder gewählte oder die gemeldete) Faxnummer bestätigt, eine Kontrolle wird schwerer.
Jedenfalls kann ich die Zuverlässigkeit des Faxsendeberichtes aus dieser frischen Erfahrung nicht bejahen.
Dass das AG Hagen hier nur auf eigene Kenntnis sich zu stützen scheint, macht die Sache nicht besser – außer der oder die entsprechende Richterin erledigt auch die Faxarbeiten des Schreibbüros. Was genau dieses „OK“ bestätigt – damit setzt sich das Gericht auch nicht auseinander.
Um insoweit das Gericht auch aus der Kritik zu nehmen: Ein Sende-/Empfangsjournal scheint auch die Beklagtenseite nicht vorgelegt zu haben. Ich hoffe mal, dass alle Beteiligten von einer solchen Existenz wussten.
Aus all diesen Mängeln heraus wird dieses Urteil keine große Bedeutung erlangen.