Dass der Bundesgerichtshof die vielfältig genutzte Schönheits- und Endreparaturklauseln mit starren Fristen als unzulässig erklärt hat, ist seit mehreren Monaten bekannt. Neu seit Mai diesen Jahres ist, dass der BGH bei im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Klausel ausgeführten Reparaturen einen Kostenerstattungsanspruch bejaht. Vermieter und Mieter sollten daher auch unter diesem Aspekt ihre Mietverträge rechtlich überprüfen lassen.