… so urteilte der BGH heute (Az. I ZR 69/08). In dem Rechtsstreit ging es darum, ob die zur Verfügungstellung der Vorschaubilder (Thumbnails) gegen § 19 UrhG verstößt.
Der BGH hat dies jedenfall für den Fall verneint, indem die Urheber keine technischen Maßnahmen gegen die Indexierung durch Suchmaschinen vornehmen, da darin ihr Einverständnis gesehen wird. Als technische Maßnahme wird hier auf die „robots.txt“ bezuggenommen.
Weiterhin hat der BGH festgestellt, dass bei der Aufnahme von Bildern, die bereits rechtswidrig ins Netz gestellt wurden, Google von der Priviligierung der Richtlinie 2000/31/EG profitiert und erst ab Kenntnis der Rechtswidrigkeit haftet.