Wer in einer an die Allgemeinheit gerichteten Anzeige mit Preisen ohne Umsatzsteuer wirbt, verstößt gegen die Preisangabenverodnung und begeht einen Wettbewerbsverstoß, auch wenn er angibt nur für den Export oder an Händler verkaufen zu wollen.
Ein Gebrauchtwagenhändler hatte auf einer Internetplattform mehrere Fahrzeuge mit Preisen ohne Umsatzsteuer beworben und in seinem Angebotstext daraufhingewiesen, dass er nur an Händler oder für den Export verkaufen würde.
Der BGH (Az. I ZR 99/08) sah trotz dieses Hinweises einen Verstoß gegen die Preisangabenverodnung und das UWG, da sich die Anzeige an die Allgemeinheit richtet und trotz des Hinweises jedenfalls geeignet ist, die Preise der Mitbewerber, die an Endverbraucher verkaufen „schlechter“ aussehen zu lassen.
Wieder ein Urteil, das zeigt, dass bei der Werbung mit Preisen ohne Angabe der Umsatzsteuer besondere Sorgfalt aufgewendet werden muss.