Entgelt für Schwarzarbeit wird auch bei Mängeln nicht zurückgezahlt
Beauftragt man einen Handwerker und vereinbart mit diesem, dass für seine Leistung eine Rechnungsstellung ohne Ausweisung der Steuer erfolgen soll, liegt ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG vor. In einem solchen Fall steht dem Auftraggeber gegen den Handwerker keinerlei Recht zur Rückzahlung des Werklohnes zu, auch wenn die Leistung mangelhaft erbracht…