OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 10.12.2020 – 7 WF 106/20:
„Zieht der Begünstigte nach Gewährung der Verfahrenskostenhilfe mehrfach um, ohne die melderechtlich gebotenen Ummeldungen vorzunehmen, und ist infolgedessen auch nicht für seinen beigeordneten Rechtsanwalt erreichbar, dann rechtfertigt das die Aufhebung der bewilligten Verfahrenskostenhilfe nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Ein solches Verhalten stellt eine grobe Nachlässigkeit im Sinne dieser Vorschrift dar.“
Wurde Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe für ein Verfahren bewilligt, kann die finanzielle Situation des Antragstellers bis zu einem Zeitraum von 4 Jahren nach Abschluss des Verfahrens nachträglich überprüft werden.
Aufgrund dessen hat jeder, dem Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, die Pflicht, in diesem Zeitraum, sich auf Aufforderung des Gerichtes zu seinen aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu erklären. Damit dies sichergestellt ist, muss eine Adressänderung im Zeitraum von diesen 4 Jahren von sich aus mitgeteilt werden.
Im oben genannten Fall war die Person innerhalb des Zeitraumes von 4 Jahren zweimal umgezogen, hatte diese Umzüge nicht mitgeteilt und beim zweiten Umzug erfolgte keine Ummeldung, so dass auch eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt durch das Gericht erfolglos blieb. Erst durch eine Anfrage beim Jobcenter konnte die neue Adresse ermittelt werden.
Das OLG Frankfurt sah bei Unterlassung der Mitteilung von zwei Anschriftenänderungen und einem Verstoß gegen die gesetzliche Meldepflicht aus § 17 Abs. 1 BMG grobe Nachlässigkeit im Sinn von § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO und hob die Verfahrenskostenhilfe auf.