Laut einer Entscheidung des OLG Bamberg (Urteil vom 27.04.2007, 3 Ss OWi 452/07) ist nicht das Halten des Handys alleine eine Nutzung im Sinne des Gesetzes, so dass insoweit keine Ordnungswidrigkeit vorliegen kann. Im konkreten Fall hatte eine Person ihr in den Fußraum gefallenes Handy nur aufgehoben.
Vergleichsweise hatten andere Gerichte schon entschieden, dass auch die Nutzung des Handys als Uhr oder Diktiergerät eine Nutzung ist, die als Ordnungswidrigkeit gilt.
Interessant ist hier wieder die feine Unterscheidung, die Bamberg trifft: Es muss keine Handyfunktionalität sein, sondern eine Gerätefunktion, telefonspezifische Funktionen sind also nicht notwendig.
Alle diese Urteile machen auch deutlich, dass es insbesondere darum geht, Ausreden entgegenzutreten: Ich habe nur meine Uhr auf dem Display abgelesen (statt eine SMS) usw.
Wieso nun ausgerechnet aber im Fall des OLG Bamberg dem Täter geglaubt wurde, ist unbekannt. Darauf verlassen, wie dies ein Richter in Ihrem Fall sehen würde, darf man sich aber nicht.