Dies hat der BGH in seiner Entscheidung vom 12.12.2007 entschieden.
Danach ist es bei einer Garantie gegen Durchrostung zulässig, diese Garantie nur um den Preis zu gewähren, dass ab dem 5. Jahr regelmäßig Wartungsarbeiten in einer Vertragswerkstätte erfolgen.
Diese Beschränkung ist keine, die den Garantienehmer unzulässig benachteilige, denn er kann erkennen, dass er diese Garantie nur um den Preis der Werkstattwartung erhält. Daran ändert sich auch nichts, weil der Garantiegeber eine andere juristische Person ist als die Werkstatt. Denn der Hersteller hat ein legitimes Interesse an einer Kundenbindung an die Vertragswerkstätten. Dies gilt selbst dann, wenn die unterlassene Werkstattreparatur nicht maßgeblich für den aufgetretenen Fehler ist.