Der Bundesgerichtshof hat dem EuGH die Fragen vorgelegt, ob ein Eintritt in eine Personengesellschaft außerhalb von Geschäftsräumen unter die Haustürrichtline fällt, wenn der Zweck des Beitritts nicht im Beitritt zur Gesellschaft, sondern eher als klassisches Austauschgeschäft (Geldanlage o.ä.) zu sehen ist. Davon ab hängt dann nämlich die Frage des Widerrufsrechtes. §312 BGB, der die entsprechende Richtline umsetzt, spricht insoweit nur von entgeltlichen Leistungsverträgen zwischen Verbraucher und Unternehmer, worunter ein Beitritt nicht unbedingt zu sehen sein muss.
Die weitere Anfrage des BGH beschäftigt sich mit der Rechtsfolge aus einem solchen Widerruf, nämlich ob ein Anspruch nur auf ein eventuelles Auseinandersetzungsguthaben zulässig ist.
Der BGH versucht hier also erkennbar, weiter den Verbraucherschutz zu steigern.