Ab Mitte Mai gilt die Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (kurz: DL-InfoV) und danach muss der Dienstleister folgendes seinen Kunden/Mandaten/Patienten/… unaufgefordert zur Verfügung stellen:
- Familien- und Vornamen bzw. Firma mit Rechtsform,
- Anschrift, Telefonnummer und E-Mailadresse oder Faxnummer,
- Bei Eintragung im Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister: Angabe von Registergericht und Registernummer,
- sofern vorhanden: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
- bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten: Name und Anschrift der Genehmigungsstelle,
- bei reglementierten Berufen im Sinne der EG-Dienstleistungsrichtlinie: Angaben über die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem sie verliehen wurde sowie ggf. der zuständigen Kammer, des Berufsverbands etc.
- sofern vorhanden: Angaben über eine Berufshaftpflichtversicherung (insbesondere Name und Anschrift des Versicherers und räumlicher Geltungsbereich).
- sofern vorhanden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder andere Vertragsklauseln über das zugrunde liegende Recht und den Gerichtsstand,
- die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben,
- sofern vorhanden: Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen
Wer dabei jetzt an die Impressumspflicht aus dem TKG denkt, die besteht daneben weiter, aber das Impressum wäre ein geeigneter Ort für die zusätzlichen Informationen. Natürlich kann man die Informationen nach DL-InfoV auch im Betrieb aufhängen oder dem Nachfragenden aushändigen.
Zusätzlich muss der Dienstleister auf Nachfrage auch noch folgendes bekannt geben:
- bei reglementierten Berufen im Sinne der EG-Dienstleistungsrichtlinie: Verweis auf die einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen und deren Fundstelle.
- Angaben über Kooperationen und Partnerschaften mit anderen Dienstleistern („multidisziplinäre Tätigkeiten“), die in direkter Verbindung zur betreffenden Dienstleistung stehen und zu Interessenkollisionen führen können. Mehr noch: In solchen Fällen wird sogar Aufklärung über Maßnahmen gefordert, mit denen der Dienstleister seine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit sicherstellen will!
- Angaben über jeden Verhaltenskodex, dem sich der Dienstleister unterworfen hat (inklusive Adresse, unter der die Details der betreffenden Selbstverpflichtungen heruntergeladen werden können).
- Informationen über außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren, denen sich der Dienstleister unterworfen hat sowie Angaben über die zuständige Mediationsstelle.
Und um das ganze abschließend zu behandeln, natürlich auch noch
- den Preis für die Dienstleistung (sofern er bereits feststeht) oder
- einen Kostenvoranschlag oder die Einzelheiten der Berechnung, mit deren Hilfe der Leistungsempfänger den Preis leicht selbst ermitteln kann
vor Abschluß eines Vertrages bekannt zu geben, wenn nicht sowieso schon die PAngVO gilt.
Das ganze gilt übrigens auch für Freiberufler, auch wenn die Regelungin der Gewerbeordnung verankert ist.
Den Gesetzestext gibt es hier