„Für eine markenmäßige Verwendung reicht es, dass ein als Suchwort verwendetes Zeichen dazu benutzt wird, das Ergebnis des Auswahlverfahrens in der Trefferliste einer Internetsuchmaschine zu beeinflussen und den Nutzer zu der Internetseite des Verwenders zu führen“ so der BGH in seinem Urteil vom 04.02.2010 (AZ: I ZR 51/08)
Dies bedeutet, dass der Betreiber einer Webseite auch für Markenrechtsverstöß haften kann, wenn er den geschützten Markennamen nur als Suchwort im nicht-sichtbaren Bereich der Webseite einsetzt.