Da AG Elmshorn (Az: 49 C 57/10) hat den Streitwert für ein komplettes Album (12 Titel) eines bekannten deutschen Künstlers den Streitwert auf 2000.- € festgesetzt. Das Gericht betont, dass es keine pauschale Festlegung anhand der Anzahl der Titel geben kann, sondern in jedem Fall die Gesamtumstände berücksichtigt werden müssen. Hier wirkte sich für den Beklagten günstig aus, dass es sich um eine „Ersttat“ handelte.
Das Gericht führte weiter aus, dass dem Streitwert gerade keine Präventions- oder Strafwirkung zukomme.
Weiterhin hat das Gericht dem Kläger auch „nur“ einen Gebührensatz in Höhe von 0,8 zugestanden.