Beauftragt man einen Handwerker und vereinbart mit diesem, dass für seine Leistung eine Rechnungsstellung ohne Ausweisung der Steuer erfolgen soll, liegt ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG vor. In einem solchen Fall steht dem Auftraggeber gegen den Handwerker keinerlei Recht zur Rückzahlung des Werklohnes zu, auch wenn die Leistung mangelhaft erbracht wurde. Grund dafür ist, dass der Auftraggeber durch sein Handeln gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat und die Durchsetzung der vom Gesetzgeber mit dem Schwarzarbeitsbe-kämpfungsgesetz verfolgten Ziele, die Schwarzarbeit effektiv einzudämmen, eine strikte Anwendung dieser Vorschrift erfordert.
Urteil des BGH vom 11.06.2015, Az.: VII ZR 216/14