Eine Baustelle am Strand ist dann kein Reisemangel, wenn der Reiseveranstalter darauf vorher hingewiesen hat, entschied das AG München (Urteil vom 10.11.2016, Az.: 159 C 9571/15).
Der Kläger hatte in dem Fall für sich und seine Familie eine Reise nach Abu Dhabi im Zeitraum 30.10.14 – 06.11.14 gebucht. In der Buchungsbestätigung wurde ihm folgender Hinweis erteilt: „Bitte beachten Sie, dass bis zum 20.11.2014 ein Teil des Strandes saniert wird. Es kann zu Lärm- und Sichtbelästigungen kommen.“ Trotz allem begehrte der Kläger nach der Reise eine Minderung von 40% des Preises, da dieser Hinweis nichtssagend und stark verniedlichend gewesen sei. Tatsächlich wäre ½ des hoteleigenen Strandes gesperrt gewesen und es hätte überall ein unerträglicher Lärmpegel geherrscht.
Diese Ansicht teilte das AG München nicht. Es sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass eine Strandsanierung stattfindet. Es sei nicht nur die Rede von der Möglichkeit einer Strandsanierung gewesen. Der Reiseveranstalter habe so seiner Hinweispflicht genügt. Diese sei auch rechtzeitig erfolgt, da es dem Kläger auch zeitlich noch möglich gewesen wäre die Reise umzubuchen.