Schutz vor Computerkriminalität

verspricht das 41. Strafrechtsänderungsgesetz, seit dem 11.08.2007 nunmehr geltendes deutsches Recht: Nicht nur die Einsichtnahme in geschützte Daten, sondern auch die bloße Vorbereitungshandlung (Abfangen von Logins) ist nunmehr unter Strafe gestellt. Strafbar macht sich also jeder, der ohne diese Daten zu Nutzen sich fremde Logins verschafft, wenn er hierfür technische Mittel einsetzt. Insbesondere das sogenannte…