Handynutzung an roter Ampel erlaubt?

Das OLG Bamberg hat dies in seiner Entscheidung 3 S OWi 1050/2006 bejaht: Da bei abgeschaltetem Motor keine Gefährdung ausgehe, vielmehr einer Beteiligung am Straßenverkehr erst ein weiterer Vorgang (Motor starten) entgegensteht, liegt kein Verhalten vor, das mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Denn die Ablenkung von den Fahraufgaben sei in diesem Fall nicht gegeben.…