Mitstörerhaftung des Anschlussinhabers II: OLG Frankfurt verneint Haftung Anschlußinhaber
solange keine weiteren Umstände ersichtlich sind (Beschluß vom 20.12.2007).
solange keine weiteren Umstände ersichtlich sind (Beschluß vom 20.12.2007).
Darauf weist die Kanzlei Dr. Bahr hin: Das Landgericht München I hat in der Entscheidung vom 04.10.2007, veröffentlicht in der MIR 2008, in den Entscheidungsgründen darauf hingewiesen, dass eine Anschlussinhaberhaftung nicht immer besteht, insbesondere dann nicht, wenn keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch durch einen Angestellten bestehen, so dass Überwachungen und Beschränkungen unzumutbar sind. Die Rechtspraxis…