In einer von der Dr. Schnitzer Rechtsanwalts GmbH erstrittenen Entscheidung gegen eine Rechtsschutzversicherung hat das Amtsgericht Neuburg an der Donau am 17.07.2008 unter dem Aktenzeichen 1 C 255/08 entschieden, dass ein Rechtsschutzfall bei Mobbing wegen Vorvertraglichkeit dann nicht ausscheiden kann, wenn zwar einzelne Handlungen und Vorfälle vor Abschluss der Rechtsschutzversicherung vorgelegen haben, diese mangels Konkretisierung und Verdichtung einzelner Momente zu einer systematischen Verhaltensweise aber noch kein Mobbing darstellen.
Konkret ging es um den mehrjährigen Leidensweg einer Angestellten, der in einer psychischen Erkrankung endete. Die arbeitsgerichtlichen Verfahren wollte die Rechtsschutzversicherung deshalb nicht decken, weil nach dem unstreitigen Klagevortrag einzelnde Handlungen gegen die Klägerin vor Rechtsschutzvertragsbeginn erfolgt waren.
Die Klägerin trug im Deckungsprozess jedoch vor, dass aus einzelnden Handlungen alleine noch kein Mobbing im arbeitsrechtlichen Sinne vorliegt, man vielmehr erst im Zeitpunkt des Auftretens objektiver Krankheitselemente und objektiver Belastungen der Klägerin von einer so starken Verdichtung sprechen könne, dass man den Begriff Mobbing als Zusammenfassung mehrerer Verletzungen der Persönlichkeitsrechte annehmen könne. Da aber die ersten körperlichen Beschwerden unstreitig weit nach Abschluss des Rechtsschutzvertrages aufgetreten seien, müsse folglich Deckungsschutz gewährt werden, weil Vorvertraglichkeit nur bezüglich einzelner Handlungen, nicht aber bezüglich der Zusammenfassung der Einzelaspekte zu systematischem Vorgehen vorliege.
Dem ist das Amtsgericht Neuburg gefolgt. Insbesondere folgt es der weiteren Argumentation der Dr. Schnitzer Rechtsanwalts GmbH, dass bei einer Abstellung auf den ersten Einzelakt ein Deckungsschutz für Mobbing gegen den Vertragwortlaut ausgeschlossen wäre, weil der erste Einzelakt noch kein Mobbing ist, später aber die Vorvertraglichkeit eingewandt werden kann. Begünstigend führt das Amtsgericht weiter aus, dass die ersten Einzelakte 5-6 Jahre vor den eigentlichen systematischen Akten gelegen waren und damit ebenfalls nicht ein Zusammenhang mit dem eigentlichen Streitgegenstand bestanden hat.