Das OLG Hamm hat in einem Beschluss die Rechtmäßigkeit der Geschwindigkeitsmessung durch Videoaufzeichnung mit dem System VKS 3.1 der Firma Vidit bestätigt. Aufgrund der automatischen Verstoßvorselektierung sei ein Verstoß gegen die informelle Selbstbestimmung nicht gegeben, da personenbezogene Daten nur bei konkretem Verdacht aufgezeichnet werden. Das OLG Oldenburg sah dies für das System VKS 3.0 anders.