Der BGH hat in einem Urteil vom 02.12.2009 entschieden, dass Mietwagenfirmen in ihren AGB wirksam vereinbaren können, dass bei Unfällen die Polizei hinzugezogen werden muss. Unterlässt der Mieter dies, so ist er zur Zahlung des gesamten Schadens über die vereinbarte Selbstbeiteiligung hinaus verpflichtet.
Sollte die Polizei die Aufnahme des Unfalles verweigern, weil es sich um einen bloßen Blechschaden handelt, so ist auch dies vom Mieter zu dokumentieren und ggf. im Verfahren zu beweisen.