Immer wieder stehen Planer vor der Frage, wann die Aquisetätigkeit endet und die zu honorierende Leistung beginnt. Der BHG hat in einem Beschluss vom 07.05.2009 (Az: VII ZR 228/08) festgestellt, dass ein Vertrag vorliegt, wenn eine Einigung über den Vertragsgegenstand zustande gekommen ist und die Art und der Umfang der vereinbarten Leistungen einvernehmlich festgelegt sind. Handelt es sich hierbei nicht um eine Leistung nach HOAI ist diese nachvolziehbar zu beschreiben, bei Leistungen nach HOAI sollten Planbereich und Leistung(sphase) dokumentiert werden.
Nicht notwendig ist hingegen die Vereinbarung eines Honorares, im Zweifel ist die ortsübliche Vergütung der Leistung anzusetzen.