Dass die E-Mail-Adresse in ein Impressum für geschäftsmäßig genutzte Internetseiten gehört, ist inzwischen weitgehend bekannt. Viele Seitenbetreiber versuchen jedoch sich vor der Übersendung unerwünschter Werbung zu schützen, indem sei die E-Mail-Adresse nicht als Text darstellen.
Hierzu hat das OLG Naumburg (1 U 28/10) entschieden, dass es nicht ausreicht, die E-Mail-Adresse als Link zu hinterlegen, sonder unmittelbar zu erfassen sein muss. Also ohne Hilfsmittel oder Umwege am Bildschirm lesbar sein muss.