Reicht ein Postfach als Adrese für den Widerruf im Fernabsatz?

Der BGH hat in einem Urteil vom 25.01.2011 (Az: VIII ZR 95/11) gesagt ja, so zumindest die Pressemitteilung (hier), zu beachten ist, dass das Urteil noch zur BGB-InfoV erging und das der Seitenbetreiber seine „ladungsfähige Anschrift“ zusätzlich im Impressum angegeben hatte. Das Urteil bedeutet also nicht, dass allein die Angabe einer Postfach-Adresse im Impressum einer Webpage ausreichen…