Gemeinsames Konto ist nicht automatisch Beleg für Bedarfsgemeinschaft
Das Hessische Landessozialgericht Darmstadt hat in seinem Beschluß vom 17.12.2007 Az. L 7 AS 282/07 ER rechtskräftig entschieden, dass als alleiniges Indiz nur vorliegende Kontovollmacht nicht ausreicht, um eine Bedarfsgemeinschaft anzunehmen und damit Einkommen des Bevollmächtigten bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen. Im konkret entschiedenen Fall hatte der Hilfebedürftige seiner Vermieterin Kontovollmacht eingeräumt, da er selber…