Die Betriebsgefahr eines Motorrades ist nicht generell höher als die eines PKW

Der BGH hat in einer Entscheidung vom 01.12.2009 (AZ. VI ZR 221/08) erneut festgestellt, dass die Haftung eines Motorradfahrers nicht schon allein auf Grund der besonderen Gefährlichkeit aus Bauart des Motorrades und der geringeren Eigensicherung anzuheben ist. Diese dürfen nur berücksichtigt werden, wenn sie sich nachweislich auf die Unfallursache ausgewirkt haben.