Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass bei gewerblichen Internetauktionen via E-Bay gleichwohl ein Impressum zu unterhalten ist, das den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Gleiches gilt für die Widerrufsbelehrung. Unter anderem das OLG Hamm hat entschieden, dass Widerrufsbelehrungen allein in der sogenannten „mich“-Seite nicht ausreichend sind.
Für eine ausführliche Beratung und Überprüfung Ihrer Internetpräsenz auch bei E-Bay stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.