Medien Internet und Recht weist auf eine Entscheidung des LG Stuttgart hin, die dem Vertrag im Kleingedruckten einen Riegel vorschiebt:
Die wesentlichen Vertragsdaten müssen alle an exponierter Stelle gleichrangig stehen – es reicht gerade nicht aus, wenn im Kleingedruckten auf Zahlfolgen hingewiesen wird.
Auch wenn diese Entscheidung nur aus einer Unterlassungsklage nach UWG herrührt, lassen sich die Grundstätze dieser Rechtsansicht auch auf die normalen Fälle von fehlerhafter Internetvertragsanbahnung umlegen und – wie von unserer Kanzlei wiederholt vertreten – als Anfechungsgründe und als Intransparenz im Sinne einer überraschenden Klausel gem. §305c BGB anführen.