Gemäß einer neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 03.07.2007 kommt es bei der Frage, ob eine von der Polizei vernommene Person auch als Beschuldigter zu belehren ist, maßgeblich auch darauf an, wie sich die Polizei verhält. Die Einschätzung, dass mangels konkreter Anhaltspunkte noch keine konkreten Ermittlungen aufgenommen wurde, reicht nicht aus, wenn sich aus Fragen der ermittelnden Beamten deutlich entnehmen lässt, dass diese Grundlagen für einen solchen ernsthaften Tatverdacht schaffen wollen und ohne offizielle Ermittlung in eine entsprechende Richtung Verdachtsmomente hatten. Auch und gerade wenn die Beamten auf ein Geständnis hinwirken wollen mit Fragen wie „Das Gewissen plagt sie nicht?“, muss dann von den Beamten deutlich darauf hingewiesen werden, dass gerade nicht mehr ein Zeuge vernommen wird, sondern ein Beschuldigter.
Kriminalistische Taktik und List befreit also nicht von den formalen Voraussetzungen einer zulässigen und dann auch gerichtsverwertbaren Vernehmung.
Mit dieser Entscheidung hat der BGH eine klare Grenze gezogen zwischen konkretem Tatverdacht und der Beschuldigtenvernehmung: Während im Rahmen von kriminalistischer List vieles möglich bleibt, um zum Ziel eines Geständnisses zu gelangen, so darf dadurch nicht das elemantare Recht des Beschuldigten auf Belehrung über seine Rechte umgangen werden. Die Grenze ergibt sich gerade nicht aus der „offiziellen“ Ermittlung und deren Rechtmäßigkeitsgrenzen, sondern aus dem konkreten Willen und Wollen der Ermittlungsbehörde, manifestiert in deren Taten und Worten.