Handy im Straßenverkehr: Nicht alles ist eine Nutzung
Laut einer Entscheidung des OLG Bamberg (Urteil vom 27.04.2007, 3 Ss OWi 452/07) ist nicht das Halten des Handys alleine eine Nutzung im Sinne des Gesetzes, so dass insoweit keine Ordnungswidrigkeit vorliegen kann. Im konkreten Fall hatte eine Person ihr in den Fußraum gefallenes Handy nur aufgehoben. Vergleichsweise hatten andere Gerichte schon entschieden, dass auch…