Das OLG Bamberg hat dies in seiner Entscheidung 3 S OWi 1050/2006 bejaht:
Da bei abgeschaltetem Motor keine Gefährdung ausgehe, vielmehr einer Beteiligung am Straßenverkehr erst ein weiterer Vorgang (Motor starten) entgegensteht, liegt kein Verhalten vor, das mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Denn die Ablenkung von den Fahraufgaben sei in diesem Fall nicht gegeben.
Ob sich diese Rechtssprechung durchsetzen wird, ist im Moment noch unklar.
Das OLG argumentiert überzeugend anhand des Gesetzestextes. Es könne bei „stehen“ und „ausgeschaltet“ nicht darauf ankommen, ob ein KFZ auf oder neben der Straße steht. Dies sei vielmehr eine unzulässige Rechtsausdehnung.