Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 12.12.2007, Az. VIII ZR 11/07, festgestellt, dass es bei vorliegen eines Mietspiegels im Mieterhöhungsverlangen nicht nötig ist, die zutreffende Spanne den Beträgen nach zu nennen, wenn sich aus den konkreten Angaben im Erhöhungsverlangen die Möglichkeit ergibt, diese Spanne zu eruieren. Dies ist insbesondere bei öffentlich bekanntgegebenen Mietspiegeln der Fall, so dass es ausreicht, das konkrete Feld zu nennen, in dem die Spanne nachzulesen ist.
Im entschiedenen Fall handelt es sich um den Berliner Mietspiegel 2003. Dieser ist ein qualifizierten Mietspiegel. Er enthält ein Feldraster, in denen für bestimmte Kategorien von Wohnungen je eine konkrete Mietspanne ausgewiesen ist.
In diesem Fall ist es nach Ansicht des BGH nur notwendig, das für die Wohnung einschlägige Mietspiegelfeld (nach Vermieteransicht) zu bezeichnen. Bereits damit wird der Mieter auf die im Mietspiegel für die Wohnung vorgesehene Spanne hingewiesen und eine Überprüfung ermöglicht, ob die geforderte Miete innerhalb der Spanne liegt und damit zulässig ist. Die Spanne muss den Beträgen nach im Erhöhungsverlangen nicht genannt werden.Der Mieter kann diese in dem vom Vermieter angegebenen Mietspiegelfeld nachlesen. Der Mietspiegel selbst muss dem Erhöhungsverlangen nicht beiliegen, wenn er allgemein zugänglich ist.
Ob der Vermieter die richtige Spalte und Zeile gewählt hat, ist eine Frage der materiellen Begründetheit und nunmehr von den Gerichten erneut zu prüfen.