Keine originäre Forderungsberechtigung Telekommunikationsunternehmen
Für Mehrwertdienste hat das AG Zossen eine durchaus interessante, und in Details zum BGH abweichende Entscheidung erlassen: Danach kann auch und gerade in AGB nicht eine eigene Forderung des Diensteanbieters für Mehrwertdienste Dritter gegenüber seinem Kunden begründet werden. Überzeugend setzt sich das AG mit den verschiedenen rechtlichen Konstrukten auseinander und lehnt im Ergebnis einen eigenen…