In einer Berufungsentscheidung hatte das Landgericht Köln diese Frage zu entscheiden: Ist bei Phishing ein Mitverschulden, z.B. bei Herausgabe von PIN und TAN, denkbar? Da im entschiedenen Fall dies nicht geklärt werden konnte, scheidet Mitverschulden aus. Mindestvoraussetzung sei, um Mitverschulden zu vermeiden, Firewall und Virenscanner, beide in aktueller Version.
Der Beklagte hatte leichtfertig verkannt, dass das Geld aus einem Computerbetrug stammte und es sich um strafbare Geldwäsche handelte, somit hat er den vollständigen Schaden mangels Mitverschulden und mangels bewiesener Sorgfaltspflichtverletzungen zu ersetzen.