Das hat das OLG München in einer Berufung gestern entschieden: Argumente der Berufungsführerin, dem Onlinehändler Amazon, wurden zurückgewiesen, da ein unverhältnismäßiger Aufwand nicht ersichtlich sei.
Das hat das OLG München in einer Berufung gestern entschieden: Argumente der Berufungsführerin, dem Onlinehändler Amazon, wurden zurückgewiesen, da ein unverhältnismäßiger Aufwand nicht ersichtlich sei.