durch die Verwaltungsbehörde. Das hat das VG Mainz klarstellend entschieden. Während das Strafrecht in §69 StGB die Nebenstrafe Enziehung der Fahrerlaubnis nur bei Kraftfahrzeugen zulässt, ist die Führerscheinbehörde in den Voraussetzungen des §13 FeV nicht daran gebunden und kann daher – auch vorläufig – die Fahrerlaubnis einziehen.