Das hat das LAG Berlin-Brandenburg in einer Entscheidung am 09.07.2008 (Pressemitteilung erst vom 26.08.2008), AZ. 17 TaBV 607/08 entschieden.
Interessant an dieser Entscheidung ist nicht nur, dass das LAG ausdrücklich feststellt, dass ein Internetzugang notwendig ist, um die Arbeiten als Betriebsrat vornehmen zu können. Es ist, so das LAG, hierbei auch nicht entscheidend, dass andere Informationsquellen zur Verfügung stehen und ob gerade konkret für die Betriebsratsarbeit die Internetzugangsmöglichkeit benötigt wird.
Denn zur sachgerechten Erfüllung seiner Aufgaben ist ein Internetzugang notwendig, um sich umfassend entsprechend zu informieren – soweit die Einrichtung eines solchen problemlos für den Arbeitgeber möglich ist.
Damit setzt sich das LAG Berlin-Brandenburg in Widerspruch zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23.8.2006, 7 ABR 55/05, indem die konkrete Erfordernis eines Internetzugangs zur Erfüllung der Betriebsratstätigkeit noch abgelehnt wurde. Deshalb wurde die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Beiden Entscheidungen ist gemein, dass sie Rücksicht auf die konkrete Situation vor Ort Bezug nehmen und nicht abstrakt das Recht auf Internetzugang anerkennen.