Der Bundesgerichtshof hat in seiner heutigen Entscheidung (Az. XII ZR 84/06) seine Rechtssprechung zur Unwirksamkeit starrer Schönheitsreparaturklauseln auch auf gewerblichen Mietraum erstreckt. Dem Mieter auch von gewerblich genutzten Räumen darf nicht die Möglichkeit genommen werden nachzuweisen dass kein Schönheitsreparaturenbedarf fern von starren Fristen besteht.