Zu dieser Feststellung kommt das LSG Darmstadt und hat deshalb ein Verfahren dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt zur Entscheidung.
Die Richter in Hessen meinen, dass die Regelleistungen nach dem SGB II nicht das soziokulturrelle Existenzminimum deckt. Daher verstößt der Regelsatz seiner Höhe nach gegen das Grundgesetz, insbesondere weil Reduzierungen für Kinder der Regelsätze auf im Fall 60% der Leistungen für Erwachsene nicht hinreichend begründet ist und auch nicht erklärbar ist.