Was kann von einem durchschnittlichen Onlinebanking-Nutzer an Sicherheitsvorkehrungen erwartet werden
Damit setzt sich das LG Köln in einer Berufungsentscheidung auseinander. Dann nämlich, wenn aktuelle Viren- und Firewallsoftware betrieben werden sowie aktuelle Sicherheitspatches der Betriebssystemsoftware eingespielt sind, wenn weiter auf verdächtige E-Mails oder verdächtige Seiten keine PIN und TAN herausgegeben werden, scheidet jedenfalls ein Mitverschulden gegenüber dem Finanzagenten am Schadensumfang aus.