Der Bundesgerichtshof hat dem Gesetzgeber aufgegeben, die Berechnung der Leistungen nach dem SGB II neu zu regeln. Eine rückwirkende Änderung wurde von den Richtern verworfen. Lediglich in Härtefällen ist sofortiges handeln geboten. EIn Härtefall liegt dem BVerfG nach vor, wenn ein besonderer Bedarf besteht und es dadurch, dass dieser nicht gedeckt wird zu einer Unterschreitung des menschenwürdigen Existenzminimums kommt.
Die vollständige Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichtes und das Urteil finden Sie auf den Seiten des Bundesverfassungsgerichtes.