Der BGH hat in einem Urteil vom 20.10.2009 entschieden, dass ein Geschädigter, der nach einem Verkehrsunfall seinen Schaden aufgrund eines Gutachtens ohne Reparatur begehrt, sich auf die Stundensätze einer freien Werkstatt verweisen lassen muss.
Dies gilt nicht für Fahrzeuge mit einem Alter bis zu drei Jahren.
Auch bei einer tatsächlich stattgefundenen Reparatur kann man bei einem älteren Fahrzeug auf eine freie Werkstatt verwiesen werden. Ausser der Geschädigte kann ein besonderes Interesse an der Reparatur in einer Markenwerkstatt vorweisen. Hierbei ist vor allem die Vorgeschichte des Fahrzeuges zu beachten.