Jedenfalls darf nicht der gesamte Datenbestand eines E-Mail-Severs bei einem Provider beschlagnahmt werden. Dies verstößt auch in Verfahren wegen Verdachts auf Unterstützung ausländischer terroristischer Vereinigungen gegen das Übermaßverbot. Zulässig ist jedoch die Beschlagnahme eines Teils der Daten, die ermittlungsrelevante Angaben (Absender, Empfänger, bestimmte Suchbegriffe) enthalten und vorher gefiltert wurden. (BGH StB48/09)