„Neu für Alt“ auch bei Motorradbekleidung
Der Kollege Carsten Hönig weist in seinem Blog auf ein Urteil des OLG München (Az. 1 U 5424/09) hin, nachdem auch bei Motorradschutzbekleidung eine Abnutzung bzw. Wertverlust gegeben ist. Deshalb muss sich auch der Geschädigte einen Abzug „Neu für Alt“ entgegenhalten lassen. Allerdings plädiert das OLG für eine moderate Schätzung.