Die Klausel in einem Wohnungsmietvertrag, wonach der Mieter bei noch nicht fälligen Schönheitsreparaturen bei Kündigung anteilig an den Kosten zu beteiligen ist (Quotenabgeltungsklausel) und deren Berechnung auf Grundlage eines vom Vermieter eingeholten Kostenvoranschlages eines Malerfachgeschäftes erfolgt, ist unwirksam. Dies entschied der BGH am 29.05.2013, Az.: VIII ZR 285/12. Eine solche Regelung benachteiligt den Mieter und ist daher unwirksam. Rechtsfolge ist, dass nach § 535 I 2 BGB der Vermieter für die Instandhaltung alleinig verantwortlich ist.