Leben Eheleute getrennt, kann ein Ehegatte nach § 1361 BGB vom anderen Ehegatte angemessenen Unterhalt verlangen. Was ist aber, wenn die Ehepartner nicht zusammengelebt haben und daher eine Trennung im umgangssprachlichen Sinn gar nicht gegeben ist. Hierüber hatte der BGH in einem Fall zu entscheiden.
In dem entschiedenen Fall handelte es sich um eine arrangierte Ehe zwischen einer Deutschen und einem Briten mit indisch kulturellen Hintergrund. Weder vor der Ehe noch danach lebten die Ehepartner zusammen in einem Haushalt. Die Ehefrau wohnte in Frankfurt bei Ihren Eltern, der Ehemann in Paris. Es gab lediglich Übernachtungskontakte und das es zum Vollzug der Ehe kam. Die Ehepartner verfügten auch über kein gemeinsames Konto, jeder verbrauchte seine Einkünfte auch selbst. Es gab also auch keinerlei gemeinsames wirtschaften.
Die „Trennung“ der Ehepartner erfolgte spätestens 1 Jahr nach Eheschließung aufgrund einer Absprache.
Fraglich war sodann, ob nunmehr die Ehefrau vom Ehemann Unterhalt für die Zeit bis zur Scheidung (Trennungsunterhalt) erlangen kann.
Der BGH entscheid, dass dies möglich ist, da es beim Anspruch auf trennungsunterhalt oder besser Getrenntlebendenunterhalt nicht auf ein vorheriges Zusammenleben ankommt. Voraussetzung sei lediglich, dass zwischen den Ehepartner keine häusliche Gemeinschaft bestehe und ein Ehegatte auch eine solche nicht herstellen will. Damit sei auch nicht Voraussetzung, dass eine Verflechtung der wirtschaftlichen Verhältnisse stattgefunden hat.
Weiterhin führt der BGH an, dass die Heirat einen Anspruch auf Familienunterhalt begründet auf den die Ehepartner nicht verzichten können, so dass auch aus diesem Grund ein Anspruch besteht.
BGH, Beschluss v. 19.02.2020 – Az.: XII ZB 358/19