Diese überraschende Entscheidung hat das BAG in einem Urteil vom 13.10.2021 getroffen. Im vorliegenden Fall ging es um eine Angestellte, welche seitens Ihres Arbeitgebers nicht beschäftigt werden konnte, da aufgrund der Allgemeinverfügung des Staates eine coronabedingte Betriebschließung angeordnet war. Trotz dessen verlangte die Klägerin die Weiterzahlung ihres Lohnes, da sie hätte arbeiten können, ihr Arbeitgeber sie aber nicht beschäftigten konnte. Er hätte sich daher in Annahmeverzug befunden.
Das BAG urteilte hier, dass eine Zahlung des Lohns durch den Arbeitgebers nur dann erfolgen muss, wenn sich bei der Betriebsschließung ein Betriebsrisiko realisiert hätte. Bei dem vom Staat beschlossenen Lockdown handelte es sich laut BAG aber um einen Schutz der gesamten Bevölkerung vor einer Pandemie. Dies liege nicht im Einflussbereich des Arbeitgebers, so dass dieser sich nicht in Annahmeverzug befunden habe und somit ein Lohnanspruch nicht besteht.
Nach dem BAG sei es in einem solchen Fall Aufgabe des Staates eine finanzielle Absicherung bei einem solchen Vorgehen zu schaffen. Dies sei u.a. durch die Ausweitung des Kurzarbeitergeldes erfolgt.
Im Fall der Kläger nützte ihr dies jedoch wenig, da diese lediglich geringfügig beschäftigt war und damit keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld hatte. Auch dies änderte aber nichts an der Auffassung des Gerichts, da sich allein wegen dieser „Lücke“ kein Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber ergebe könne.
BAG, Urteil v. 13.10.2021 (5 AZR 211/21)