Der Bundesgerichtshof hat nunmehr zum Thema Mitgliedbeiträge für Fitnessstudios während coronabedingter Schließung entschieden, was bisher unter den Gerichten unterschiedlich entschieden wurde.
In dem entschieden Fall ging es darum, dass per Lastschrift seitens des Fitnessstudios auch während der coronabedingten Schließung Beiträge abgebucht wurden, welche Klägerseits zurückgefordert wurden, was das Fitnessstudio jedoch ablehnte, sondern eine Verlängerung der Trainingszeit um die Zeit der Schließung anbot.
Der BGH hat entschieden, dass ein Anspruch auf Rückzahlung der für den Zeitraum der Schließung entrichteten Monatsbeiträge besteht. Begründet wird das damit, dass während des Zeitraums, in dem aufgrund der hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie das Fitnessstudio schließen musste, sei es dem Fitnessstudiobetreiber rechtlich unmöglich gewesen, dem Kläger die Möglichkeit zur vertragsgemäßen Nutzung des Fitnessstudios zu gewähren und damit ihre vertraglich geschuldete Hauptleistungspflicht zu erfüllen.
Einige Gerichte gelangten in anderen Fällen zu der Auffassung, dass auf Grundlage der rechtlichen Regelung des Wegfalls der Geschäftsgrundlage der Vertrag anzupassen sei und deshalb sich der Vertrag um den Zeitraum der Schließung verlängern würde. Auch dem erteilte der BGH eine Absage und entschied, dass dies nicht in Betracht komme, da der Gesetzgeber mit der sogenannten Gutscheinlösung, bei welcher Veranstalter von Freizeitveranstaltungen vorübergehend dazu berechtigt waren, den Inhabern von Eintrittskarten statt der Erstattung des Eintrittspreises einen Gutschein in Höhe des Eintrittspreises auszustellen, eine Regelung geschaffen habe und damit das Problem gesehen habe. Daher bedurfte es keiner Vertragsanpassung in Form der Laufzeitverlängerung.
Bundesgerichtshof Urteil v. 04.05.2022 (Az.: XII ZR 64/21)